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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Sonnwemo GmbH

1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Bestimmungen gelten für alle Kundengeschäfte der Sonnwemo GmbH, soweit keine besonderen vertraglichen Abmachungen getroffen werden.

1.2 Ergänzend finden die Allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenverbandes SIA (SIA-Norm 118), sowie die SIA-Norm 342 (oder deren Nachfolger) Anwendung. Für anderslautende Bedingungen verpflichtet sich der Unternehmer durch die Offert-Stellung nicht. Anderslautende Bedingungen sind bei der Auftragserteilung zu vereinbaren und vertraglich festzuhalten.

1.3 Für die technische Ausführung (z.B. Materialbeschaffenheit) und die verwendeten Begriffe sind die technischen Datenblätter und Normen der gewählten Produkte massgebend. Bezüglich der Produkteigenschaften (z.B. Wartung, Pflege, Witterungseinflüsse, vorausgesetzte Einbauverhältnisse) gelten die jeweiligen Hinweise in Merkblättern des VSR, (Verband Schweizerischer Anbieter von Sonnenund Wetterschutzsystemen) namentlich: Merkblatt betreffend die Bedienung von Sonnenschutz-Systemen bei Schnee. und Eis ITRS–Richtlinie zur Beurteilung von konfektionierten Markisentüchern Merkblatt betreffend «Einfluss der Windgeschwindigkeiten auf Sonnen- und Wetterschutzsysteme» Befestigung von Sonnen- und Wetterschutz-Systemen auf Fassaden mit Aussenwärmedämmung Die Merkblätter finden Sie auf der Homepage des VSR Produktspezifische technische Datenblätter finden Sie auf den Homepages bei den entsprechenden Produkteherstellern.

2. Leistungsumfang und Fristen
2.1 Eine erste Offert-Erstellung ist grundsätzlich kostenlos. Sind zur Offert-Erstellung allerdings aufwändigere Abklärungen und /oder Kontroll-, Demontage- / Remontagearbeiten notwendig, werden diese Arbeiten nach Aufwand in Rechnung gestellt. Bei einer Auftragserteilung wird dieser Betrag ganz oder teilweise gutgeschrieben.

2.2 Offerten sind, sofern nicht anders vereinbart, 30 Tage gültig.

2.3 Die Offerte der Sonnwemo GmbH und die daraus resultierende Auftragsbestätigung beinhaltet die geschuldeten Leistungen. Die Leistungspflicht der Sonnwemo GmbH ist auf den schriftlich vereinbarten Leistungsbeschrieb beschränkt. Leistungen, die nicht in der Offerte / Auftragsbestätigung aufgeführt sind, jedoch zur Erstellung des bestellten Werkes erforderlich sind, gelten als bauseitig zu erbringende und zu vergütenden Leistungen.

2.4 Die Sonnwemo GmbH sichert die Verwendung hochwertiger Materialien und eine einwandfreie Verarbeitung nach dem, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden, Stand der Technik, zu.

2.5 Die Lieferfrist läuft ab definitiver Mass-, Ausführungs- und Farbbereinigung, sowie Begutachtung von allfälligen Konstruktionszeichnungen, bzw. Masskontrolle am Bau.

2.6 Verspätete Lieferungen, oder Montagen, infolge, Lieferverzögerungen der Lieferanten, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Terminverzögerungen bedingt durch andere Einflüsse am Objekt, oder höhere Gewalt, ergeben keinen Anspruch auf Schadenersatz oder Vertragsannullierung. Konventionalstrafen sind wegbedungen.

3. Verbindlichkeiten, Toleranzen
3.1 Der Besteller ist für die Einhaltung vereinbarter Masse und Pläne verantwortlich. (SIA 342). Der Unternehmer ist berechtigt Massdifferenzen bis 12mm auszugleichen.

3.2 Farbtoleranzen: Für die Nachlieferungen und Reparaturen sind die Lagerhaltung und die Wiederbeschaffung der betreffenden Spezialfarbe, bzw. Textilkollektion, nicht gewährleistet. Zuschläge für Extraanfertigungen gehen zu Lasten des Bestellers. Leichte Farbabweichungen zu früheren Lieferungen, oder Chargen, sind zu tolerieren. Geringfügige Abweichungen in den Farbnuancen und im Glanzgrad, die Liefermöglichkeiten, sowie die Änderung der Kollektionen bleiben vorbehalten. Geringfügige Farbschäden sind zu tolerieren. (ITRS-Richtlinien, SIA 342)

4. Montage Neuanlagen, Umbauten, Renovationen generell
4.1 Für die Montage ermöglichen Sie uns den ungehinderten Zugang zum Montageort. Dies bedeutet, dass allfällige Lasttraghilfen, Gerüstkosten und Hilfsmittel für einen ungehinderten und sicheren Zugang zu Ihren Lasten gehen. Ebenfalls sind Sie verantwortlich dafür, dass der Montageuntergrund tragfähig und frei von gefährdeten Leitungen, wie z.B. Strom und Wasser sind.

4.2 Zu Lasten des Bestellers gehen in Übereinstimmung mit der Sia Norm 342:

a) Das Abdichten der Montierten Anlagen zur Wand / Decke (Bauspengler)
b) Die Schaffung aller Hohlräume, Aussparungen, Stürze und Kästen für Storenkästen, Walzen, Getriebeteile und Antriebswellen, unter Beachtung der Einbaumasse des Unternehmers
c) Das Gewindeschneiden in und das Schweissen an Fremdkonstruktionen sowie die Verbindung bei Metallfassaden mit Gewindenieten inkl. deren Lieferung.
d) Die Zu-Putz-Arbeiten, das Ausstopfen von Hohlräumen und das Abdichten von Fugen und Befestigungen
e) Die elektrische Zu- und Verbindungsleitung, Sicherung, UP-Kästen, Steckdosen, Stecker, Schalter usw
f) Die Spitz-Arbeiten und das Bohren von Durchbrüchen im Mauerwerk, Beton, Kunststein und Metall.
g) Ein, den SUVA- und baupolizeilichen Vorschriften entsprechendes und bis zum Abschluss der Montagearbeiten stehenbleibendes, Gerüst
h) Der Mehraufwand für die Montage in bewohnten Räumen Beachten Sie auch Ziff. 5.3 dieser AGB.
i) Der Mehraufwand zufolge Nichteinhaltung der Massvereinbarungen oder Toleranzvorschriften durch Dritte.
j) Die Wiedermontage von bauseits demontierten, bzw. unsachgemäss wieder montierten, Anlageteilen.
k) Die Mehrkosten wegen fremdverschuldeten Arbeitsunterbrüchen.
l) Die Ausbesserungsarbeiten an Mauerwerk, Fensterrahmen, Simsen, Holzwerk.
m) Die nach Arbeitsvollendung notwendige End-Reinigung.

4.3 Müssen beschriebene Arbeiten durch das Personal des Unternehmens ausgeführt werden, erfolgt die Verrechnung des Materials sowie der Arbeitszeit zum jeweils gültigen Regieansatz. Regie-Arbeiten werden immer netto verrechnet.

4.4 Motorisierte Anlagen und zentrale Steuerungen dürfen nur im Beisein eines Spezialisten in Betrieb genommen werden. Die Installation von Steckern und Kupplungen, sowie die fachgerechte und sorgfältige Fixierung liegen immer in der Verantwortung des bauseitigen Elektrikers.

4.5 Für Beschädigungen an Leitungen irgendwelcher Art infolge Bohr, Spitz- oder anderer Arbeiten und daraus entstehende Folgen lehnt der Unternehmer jede Haftung ab, sofern der Besteller nicht nachweisen kann, dass er, bzw. sein Vertreter, das Personal des Unternehmers rechtzeitig über die Lage dieser Leitungen informiert hat.

4.6 Abzüge für andere mutmasslich verursachte Beschädigungen werden nur anerkannt, wenn ein unterschriebener Rapport der schadenbehebenden Firma vorliegt.

5. Kundendienst-Arbeiten, Umbauten, Renovationen zusätzlich
5.1 Unnötige, nicht in der regulären Auftragsvereinbarung vorgesehene und nicht vom Auftragnehmer verantwortete Mehranfahrten, Wartezeiten, oder andere erschwerende Umstände, werden zum Regieansatz netto verrechnet.

5.2 Die, für unter diesem Titel notwendigen Demontage-Arbeiten erfolgen immer auf Risiko und Gefahr des Bestellers.

5.3 Das Abdecken von Böden, Spannteppichen, Fenster etc. haben rechtzeitig durch den Besteller zu erfolgen. Wo dies nicht geschieht, werden jegliche Schadenersatzansprüche aus Beschädigungen abgelehnt.

5.4 Mieter sind frühzeitig bauseits zu avisieren, damit alle Wohnungen zugänglich sind.

5.5 Entstehen in der Folge der Arbeiten Beschädigungen an Bauteilen, Einrichtungsgegenständen oder sonstigen Sachen, welche nicht unter Titel 4 und 5 fallen, und wird daraus ein Haftungsanspruch gegenüber der Sonnwemo GmbH geltend gemacht, erstreckt sich der Haftungsumfang nur auf den Zeitwert des beschädigten Teiles, bzw. auf Ausbesserung.

6. Werkabnahme und Garantie
6.1 Ohne Gegenbericht innerhalb einer Frist von 5 Tagen ab Rapportunterzeichnung / Rechnung gilt das Werk als mängelfrei abgenommen

6.2 Die Garantie im Sinne einer Gewährleistung beträgt ab Rechnungsdatum 2 Jahre. Die Rechnung gilt als Garantienachweis. Mängel und Fehler sind sofort nach deren Entdeckung der Sonnwemo GmbH schriftlich und unter Vorlage des Garantienachweises zu melden. Bei massgeblich verspäteter Meldung behalten wir uns den Ausschluss von Garantie-Leistungen vor. Barrückbehalte als Sicherstellung der Garantie- und Gewährleistungspflicht sind ausgeschlossen. Jegliche Eingriffe und Reparaturen Dritter beenden unsere Garantie und Gewährleistungspflicht unmittelbar; jede Haftung ist damit ausgeschlossen. Auch die Demontage einzelner Teile dürfen bauseits nicht vorgenommen werden. Drittkosten werden nicht übernommen.

6.3 Die Garantie bzw. Gewährleistung umfasst ausschliesslich das Recht auf Nachbesserung. Preisminderung bzw. Wandlung sind ausgeschlossen.

6.4 Nicht unter Garantie fallen Mängel infolge:
a) fahrlässiger Behandlung, Schäden durch Sturm und Hagelschlag, Bedienung bei Vereisung, Schäden durch Schneelast, leichte Abriebschäden, Ausbleichung bei Spezialfarben, Ersatz von normalem Verschleiss unterliegenden Bestandteilen, sowie Reinigungsschäden und Schäden durch Gegenstände die im, oder unter dem Fahrbereich der Anlage stehen, oder standen.
b) Für Fleckenbildung im Holz infolge Naturbehandlung wird jede Haftung abgelehnt. Querschliff muss toleriert werden.
c) Galvanisch verzinkte Eisenteile haben eine den SIA-Vorschriften entsprechende Schichtdicke. Ohne zusätzlichen Farbanstrich bauseits kann kein dauerhafter Rostschutz gewährleistet werden.
d) Bei Fassaden mit Aussenwärmedämmung besteht keine Haftung für Wasserschäden
e) Produkte, deren Minimal- oder Maximalabmessung ausserhalb der in den Prospekten des Produktes angegebenen Limiten liegen, fallen nicht unter Garantie
f) Automatikgeräte wie Sonnen- und Windwächter müssen im Winter deaktiviert werden. (Gefahr durch Eis und Schnee). Für Schäden infolge Eis und Schnee besteht keine Haftung.

6.5 Für Garantie- Leistungen ermöglichen Sie uns den freien Zugang zum Montageort. Dies bedeutet, dass allfällige Lasttraghilfen, Gerüstkosten und Hilfsmittel für einen ungehinderten und sicheren Zugang zu Ihren Lasten und Verantwortung gehen.

6.6 Ersatzansprüche für (Mangel)Folgeschäden sind ausgeschlossen.

6.7 Mängelrügen, oder Garantieansprüche, gestatten es nicht fällige Zahlungen auszusetzen, oder Schadensersatz-Ansprüche zu stellen.

6.8 Bei Lieferungen ohne Montage beschränkt sich die Gewährleistung bzw. GarantiePflicht auf das Material.

7. Zahlungsbedingungen
7.1 Sie verpflichten sich zur rechtzeitigen und vollständigen Bezahlung des in der Auftragsbestätigung vereinbarten Preises. Barrückbehalte sind nicht zulässig.

7.2 Die unterzeichneten Zahlungsfristen gelten als Verfalltage. Bei Nichteinhalten der Zahlungsfristen behalten wir uns die Geltendmachung eines Verzugszinses von 6% p.a., sowie weiteren Schadens vor. Eine Mahnung ist für den Eintritt des Verzuges nicht notwendig. Teilrechnungen vorbehalten.

7.3 Das von Ihnen unterzeichnete, oder anderweitig bestätigte Angebot gilt als Anerkennung der AGB, sowie des vereinbarten Preises. (Art. 82 SchKG).

8. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für die Beurteilung von Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitz der Sonnwemo GmbH in Lenzburg (AG)zuständig. Die Sonnwemo GmbH behält sich vor, den Kunden auch an seinem Wohnsitz- bzw. Sitzgerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Anwendbar ist stets materielles schweizerisches Recht.